Unsere Mietpreise

Saison

Datum

 

Preis pro Nacht

 

Mindestdauer

Standardsaison

April - Mai + Sept. - Okt.

 

€ 125

 

5 Nächte

Wintersaison

November-März

 

€ 119

 

5 Nächte

Hochsaison

Juni - August

 

€ 135

 

5 Nächte

 

 



Vermietbedingungen

 

1. Mietpreise

  Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. 

  Der Mietpreis beinhaltet:

  •  Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
  •  Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen
  •  Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung 
  •  Vollkaskoversicherung mit 1000 € Selbstbeteiligung (je Schaden)
  •  Teilkaskoversicherung mit 150 € Selbstbeteiligung (je Schaden)
  •  Ab10 Miettagen alle gefahrenen Kilometer
    außer Extremtouren (2750 km pro Woche = 392 km pro Tag);
    je gefahrenen Mehrkilometer werden 0,30 € berechnet.
  • bis 9 Miettage 300 km pro Tag frei
    oder die am Mietvertrag eingetragenen Kilometer,
    je gefahrenen Mehrkilometer werden 0,30 € berechnet

 

2. Servicepauschale

      . 100,00€ einmalig (Übergabepauschale)

      .   gründliche Einweisung in das gemietete Fahrzeug

      .  40.00 €  Außenwäsche

  • gründliche Einweisung in das gemietete Fahrzeug
  • Toilettenchemie,
  • 11 kg Gas (und eine 2. angefangene 11 kg Gasflasche je nach Reisemobil)
  • Markise
  • Fahrradhalter
  • Auffahrkeile, Adapterkabel

 

3. Berechnung

 

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Geschäftszeiten. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Tagespreis berechnet. Die Geltentmachung eines weiteren Schadens bei verspäteter Rückgabe behält sich der Vermieter vor. 

 

4. Zahlungsweise

Bei Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 15 Tage vor Anmietung zu begleichen. Bei Rückständigen Zahlungen hat der Mieter die Mahnkosten und evtl. Zinsverluste zu tragen.

 

5. Kaution

Bei Übergabe des Fahrzeuges muss eine Kaution in Höhe von 1.000 EUR in Form von Bargeld hinterlegt werden. Bei Abschluss des Urlaubs-Schutz-Paketes reduziert sich der zu hinterlegende Betrag auf 250 EUR.

Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fzg. bestätigt. Wird das Fzg. unbeschädigt zurückgebracht wird die Kaution zurückgegeben.

 

6. Reservierung und Rücktritt

Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter sind folgende Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen: 

  • bis zu 100 Tagen 10 % 
  • bis zu 60 Tagen 20 % 
  • bis zu 30 Tagen 60 %
  • weniger als 15 Tage 80%

der Mietsumme. Bei Nichtabholung ohne Stornierung ist der gesamte Mietpreis fällig.

Der Rücktritt ist durch einen Einschreibebrief oder durch persönliches Erscheinen gegenüber dem Vermieter zu erklären. Gegen die bei Rücktritt entstehenden Kosten kann sich der Mieter durch Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung schützen. 

 

7. Übergabe, Rücknahme und Reinigung

Das Fzg. kann am Miettag ab ca. 14:00 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis 10:00Uhr. Die Fahrzeuge werden im frisch gereinigten Zustand übergeben und sind frisch gereinigt wieder zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrücknahme ganz oder nur teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter für eine Innenreinigung 55 € bis 100 €

(je nach Aufwand) und für eine Toilettenreinigung 100 € zu zahlen. 

 

8. Berechtigte Fahrer

Der Mieter (bzw. Fahrer) muss mindestens 1 Jahr in Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Das Fzg. darf nur vom Mieter selbst oder die im Mietvertrag eingetragenen Personen gefahren werden. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit 1 Jahr. Der Mieter ist verpflichtet alle Fahrer bekannt zu geben. Der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters.

 

9. Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zu verwenden zur

  • Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
  • Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen oder gefährlichen Stoffen
  • Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem 
    Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
  • zur Weitervermietung oder Verleihung
  • Rauchen im Fahrzeug (auch während der Fahrt) ist nicht gestattet

10. Wartung

Der Mieter verpflichtet sich die Betriebserlaubnis des Fzgs. und aller eingebauten Geräte genauestens zu befolgen, alle maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten (Reifendruck, Öl- und Kühlwasserstand überprüfen) und Störungen durch fachmännische Hand beseitigen zu lassen. Er hat die Wartungszeiten einzuhalten und haftet für alle aus Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstanden Schäden.

 

11. Reparaturen

Reparaturen die notwendig werden um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fzgs. zu gewährleisten dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50 € ohne weiteres in Auftrag gegeben werden. Größere Reparaturen nur nach Rücksprache mit dem Vermieter (Notrufnummer:01708500666) und dessen Einwilligung. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Belege, soweit der Mieter nicht für diesen Schaden haftet.

 

12. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall immer die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter muss den Vermieter über das Ausmaß des Schadens unterrichten. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen schriftlichen Bericht (mit Skizze) zu erstatten. Der Unfallbericht muss Namen und Anschrift aller beteiligten Personen sowie Kfz-Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten (Europäischer Unfallbericht. Brand-, Entwendung- und Wildschäden sind vom Mieter zu melden und bei einem Betrag über 50 € auch der Polizei zu melden. 

 

13. Versicherungsschutz

  • Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung
  • Vollkaskoversicherung mit 1000 € Selbstbeteiligung je Schaden
  • Teilkaskoversicherung mit 150 € Selbstbeteiligung je Schaden

 

14. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden mit 1000 € Selbstbeteiligung je Schadensfall. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder den Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht hat. Das gleiche gilt für Schäden die durch Nichtbeachtung des Zeichens „265 Durchfahrtshöhe“ gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVo verursacht werden. Weiterhin hat der Mieter die Kosten eines Gutachtens (Dekra) zur Feststellung des Schadens zu tragen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, oder seine Pflicht gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll. Es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt. Der Mieter haftet für einen etwaigen Verlust der Mietsache, sowie für Beschädigungen und Zerstörung der Mietsache, sofern er nicht beweist, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig erforderliche Diebstahlsicherungen unterlassen hat. Im übrigen bleibt die gesetzliche Haftung.

 

15. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugeführten Schäden, soweit Deckung im Rahmen für das Fzg. abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

 

16. Auslandsfahrten

Grundsätzlich sind Fahrten in alle europäischen Länder möglich. Für außereuropäische Länder wie z. B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko u. a. muss nach Rücksprache mit dem Vermieter evtl. ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden. 

 

17. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftbeziehung oder Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm Selbst oder Dritte stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten.

 

18. Ersatzfahrzeuge

Es können auch Ersatzfahrzeuge zum Einsatz kommen. Ein Ersatzfahrzeug wird, wenn möglich, innerhalb von 2-3 Werktagen beschafft. Der Mieter akzeptiert ein größeres Fahrzeug. Wird ein kleineres Fahrzeug zur Verfügung gestellt, erhält der Mieter den Differenzbetrag zurückerstattet.  Wenn kein Ersatzfahrzeug beschafft werden kann und der Vermieter unschuldig am Ausfall des Fahrzeuges ist (z. B. Unfall des Vormieters) besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, es wird lediglich der vorab gezahlte Mietpreis zurückerstattet.

 

19. Übersichtsklausel und Teilwirksamkeit

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss.

 

20. Gerichtsstand ist Bad Liebenwerda